§ 98 Einnahme des Augenscheins
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 15.04.2010 – 10 K 11283/09Zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98Beschränkte steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches ArbeitszimmerZitiert von 109
- BFH, 27.07.2015 – GrS 1/14Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht
- FG München, 24.07.2018 – 2 K 2058/17
- FG Köln, 22.09.2016 – 13 K 66/13Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 – 6 K 1295/11
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 02.09.2004 – 10 V 52/04Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 19.02.2003 – 25 K 1546/02Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.02.2003 – 25 K 1610/02
10 Entscheidungen zu § 98 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/98#abs-1 (1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/98#abs-2 (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.